Nachbarschaftsrecht - Überhängende Zweige

Überhängende Zweige von Bäumen und Sträuchern auf das Nachbar Grundstück dürfen vom Nachbar entfernt und auch behalten werden (§ 910 BGB). Dabei spielt es keine Rolle wie hoch die Zweige sind oder wie weit diese in das Nachbar Grundstück reichen. Allerdings müssen überhängende Zweige den Nachbar in seiner Grundstücksnutzung tatsächlich behindern, damit er das Recht hat, diese zu entfernen. Ein Beispiel wäre, wenn die Zweige seinem Gemüse die Sonnen wegnehmen. Hat der Nachbar hingegen nur das Gefühl, also ohne triftigen Grund, dass die Äste ihn stören, reicht dies als Begründung nicht aus. Kommt es hier zu gerichtlichen Streitfällen, ist es oft schwierig für Richter die Situation richtig zu beurteilen.

Bevor jemand überhängende Zweige entfernt, ist er verpflichtet, dem Baum Eigentümer eine ausreichende Frist zu geben, damit der selber Hand anlegen kann. Wer zur Tat schreitet ohne dem Baum Eigentümer ein Frist zu setzen, handelt widerrechtlich und kann sogar zu Schadenersatz verpflichtet werden. Zu bestimmten Zeiten darf keine Frist gesetzt werden, etwa wenn ein Obstbaum gerade voller Früchte ist. Übrigens ist der Baum Eigentümer verpflichtet überhängende Zweige zu entfernen, sofern der Nachbar im Recht ist und die Zweige nicht selbst entfernen möchte.

Was im Nachbarschaftsrecht für überhängende Zweige gilt, zählt im übrigen genauso für Wurzeln die in fremde Grundstücke eindringen.