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    Gartenzaun Recht

    Bei deutschen Gerichten stapeln sich viele Hunderte Akten. Gartenzaun und Gartenzwerg stehen ganz oben, denkt man an kleinbürgerliche Spießigkeit. Ein berühmter deutscher Moderator und Liedermacher besang den Streit am Maschen-Draht-Zaun und wurde damit über Nacht zum Kult. Auch das Fernsehen zeigte so manche Berichterstattungen über die berüchtigten Streitigkeiten am Gartenzaun. Doch wer hat recht? Der Gesetzgeber spricht von einer Einfriedung, errichtet man einen Zaun, Mauer oder Hecke um sein eigenes Grundstück.

    Eine pauschale Aussage über Einhaltung gewisser Kriterien ist sehr schwierig. Schon von Bundesland zu Bundesland werden unterschiedliche Urteile gefällt. Die einzige Einheitsaussage liegt in der Höhe der Einfriedung seines Grundstückes. Diese beträgt in allen Bundesländern 1,2 Meter und erlaubt diese Höhe für Holzlatten- und Maschendrahtzäune. Aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften kann es aber auch eine Pflicht werden, gewisse Bereiche einzuzäunen. Dazu schreibt der Gesetzgeber aber auch vor, dass die einheitliche Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes, bei der Errichtung des Zaunes, genüge getan wird. Natürlich kann dieses Gesetz auch zugrunde gelegt werden, wenn ein Zaun entfernt werden muss. Deshalb vor Baubeginn immer erst bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Erkundigungen einholen, welche Vorschriften eingehalten werden müssen.

    Liegen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor, kann der Grundstückbesitzer selber entscheiden, ob er einen Gartenzaun montieren möchte oder nicht. Dann muss er aber Sorge tragen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück entstehen. Dieses liegt zum Beispiel vor, wenn man dauernd ohne Erlaubnis das Nachbargrundstück betritt. Oder gehaltene Tiere sich ständig im Garten des Nachbarn vergnügen. Auch spielende Kinder können nicht ohne Einwilligung ein fremdes Grundstück mitbenutzen.


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